Ausbildung für Flurförderzeuge nach BGG 925, BGV A1 und BGV D27
Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Flurföderzeuge“ (BGV D27) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
- Mindestalter 18 Jahre
Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht mehr als 3 Monate - schriftlich festgelegt sein.
- körperliche Eignung
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit; Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte.
- geistige und charakterliche Eignung
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
Das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge, die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können, die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.
Vorteile des Flurförderscheins:
- Es werden die Anforderungen der Berufsgenossenschaften erfüllt (UVV).
- im Schadensfall besteht soziale Absicherung durch die Berufsgenossenschaft.
- Arbeitssicherheit und Produktivität werden erhöht
- Es handelt sich um eine Zusatzqualifikation für den Mitarbeiter
- Rechtssicherheit und Kostenersparnis.
Als Rechstgrundlagen dienen:
Arbeitsschutzgesetz § 12
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
BGV A1 § 4
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichen-falls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
Inhalte
Theoretische Ausbildung: Rechtliche Grundlagen
Unfallgeschehen
Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und
Anbaugeräten
Antriebsarten
Standsicherheit
Betrieb allgemein
Regelmäßige Prüfung
Umgang mit Last
Sondereinsätze
Verkehrsregeln / Verkehrswege
Praktische Ausbildung: Einweisung am Flurförderzeug
Tägliche Einsatzprüfung
Lastschwerpunktdiagramm
Gewichtsverteilung und zulässige Lasten
Hinweise auf Gefahrstellen am Flurförderzeug
Gewöhnung an das Flurförderzeug
Verlassen des Flurförderzeugs
Fahr- und Stapelübungen

Die Ausbildung erfolgt als:
- 3-Tages-Seminar einschließlich Prüfung für Bewerber, die keine Erfahrungen mit
Flurförderzeugen haben.
- 2-Tages-Seminar einschließlich Prüfung Für Bewerber mit Fahrerfahrung.
- Jährliche Fortbildung (1 Tag) gemäß ArbSchG §§ 12 und 15, BetrSichV §§ 3
und 9 sowie BGV A1 §§ 4 und 15